Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der "Verein Schleswiger Briefmarkensammler e.V." hat seinen Sitz in Schleswig. Der Verein ist Mitglied im Philatelistenverband Norddeutschland e. V. und mit diesem im Bund Deutscher Philatelisten. e. V. (BDPh). Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schleswig unter der Nr. 0243.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein will der Philatelie dienen, insbesondere durch

a) den freiwilligen Zusammenschluss von Philatelisten,
b) die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Philatelisten,
c) die Pflege, Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Philatelie und des Fachschrifttums,
d) die Bekämpfung aller Missstände auf philatelistischem Gebiet,
e) die Durchführung philatelistischer Veranstaltungen, Ausstellungen, Tagungen usw.,
f) die Pflege philatelistischer Beziehungen zu anderen gleichgesinnten Vereinen im In- und Ausland,
g) die Belehrung und Weiterbildung der Philatelisten
h) die Förderung und Unterstützung der Jugendphilatelie.

Der Verein und seine Mitglieder verfolgen keine wirtschaftlichen Zwecke. Politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst ordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder Philatelist werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand nach Bekanntgabe des Antrages in einer Sitzung oder durch Rundschreiben.
Zu Ehrenmitglieder des Vereins können Personen ernannt werden, die sich um die Philatelie und um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Langjährige Vorsitzende können nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu Ehrenvorsitzende ernannt werden. Außerdem können Gruppen und Arbeitsgemeinschaften korporativ mit dem Verein zusammenarbeiten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern des Vereins stehen alle Einrichtungen des Vereins und des Bundes Deutscher Philatelisten e. V. zur Verfügung. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Alle Vereinsmitglieder haben sich tatkräftig und nach bestem Können für die Ziele des Vereins, des Bundes Deutscher Philatelisten e. V. sowie der ganzen Philatelie einzusetzen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösen des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss zwei Monate vorher dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch eine Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen die Belange des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt. Der Betroffene kann innerhalb eines Monates schriftlichen Einspruch gegen den Ausschluss erheben. Eine zweite Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes erlischt durch Austritt oder Tod.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet jeder Anspruch an den Verein.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vereinsvorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Jugendwart.

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.

Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verfügt über die Einnahmen und das Vermögen des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldig. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, ohne dass es im Einzelfall des Nachweises der Verhinderung des 1. Vorsitzenden bedarf.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet zu Anfang des Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn wenigstens ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ordnungsgemäße Einladung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder mit 14 tägiger Ladungsfrist.

Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei sonstigen Abstimmungen gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
d) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e) die Festsetzung des Beitrages,
f) die Beschlussfassung über Anträge,
g) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
h) die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 11 Satzungsänderungen

Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte aller Vereinsmitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit. Wenn der Verein aufgelöst wird, muss das Vereinsvermögen zur Förderung der Philatelie verwendet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit wie dies zu geschehen ist. Ist die Verwendung des Vereinsvermögens für philatelistische Zwecke nicht möglich, so darf das Vermögen ausschl. zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet werden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch eine Mitgliederversammlung in Kraft. Satzungsänderungen werden am Tage ihres Beschlusses rechtswirksam.

Schleswig, den 11. März 2003